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Speisen Sie selbst erzeugten Strom aus einer Photovoltaikanlage auf Ihrem Dach gegen Bezahlung in das öffentliche Stromnetz ein, werden Sie zum „Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes“. Das berechtigt Sie zum Vorsteuerabzug aus der Rechnung für die Anlage.

Allerdings müssen Sie diese Vorsteuer zeitnah geltend machen: In einem aktuellen Fall hatte der Hauseigentümer 5 Jahre getrödelt und die 1997 installierte Anlage erst 2002 gemeldet. Da war der Zug abgefahren. Das Gericht brauchte also das Argument des Finanzamts gar nicht mehr zu prüfen, dass der Hauseigentümer angesichts der geringen Strommengen gar kein Unternehmer geworden sei. Inzwischen gibt es da aufgrund des neuen „Erneuerbare-Energien-Gesetz“ sowieso kein Problem mehr. Aber Gas geben mit der Umsatzsteuer-Voranmeldung müssen Sie immer noch. (BFH, 11.04.08, V R 10/07, DStR 08, 1731)

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