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Wenn Sie manche steuerlichen Grenzwerte um nur einen Cent überschreiten, kann das oft üble Folgen haben. Grund genug, sich diese kritischen Limits gut einzuprägen. Was die Sache noch tückischer macht: Manche Grenzwerte gelten brutto, andere netto.

Netto-Grenze 410 Euro (2007) für GWGs: Kaufen Sie ein selbständig nutzbares Wirtschaftsgut für maximal 410 Euro netto, können Sie es im Jahr des Kaufs sofort auf null abschreiben. Hier ist immer der Nettobetrag maßgeblich, egal ob Sie vorsteuerabzugsberechtigt sind oder nicht.

Netto-Grenze 35 Euro für Geschenke an Geschäftsfreunde: Eigentlich sind Geschenke überhaupt nicht abzugsfähig. Ausnahme: Sie beschränken sich auf 35 Euro netto pro Kopf und pro Jahr. Brutto oder netto? In der Regel netto. Es kommt aber darauf an, ob Sie vorsteuerabzugsberechtigt sind. Für einen Arzt gelten die 35 Euro also brutto, während alle mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmer Geschenke für 35 Euro netto machen dürfen. Dadurch darf ein Geschenk seit diesem Jahr nun brutto 41,65 Euro kosten, während es letztes Jahr maximal 40,60 Euro waren.

Brutto-Grenzwert 44 Euro für Sachbezüge: Das gilt z. B. für den Benzingutschein oder andere Sachbezüge (maximal 44 Euro pro Monat).

Brutto-Grenzwert 40 Euro für Aufmerksamkeiten: Geschenke zu einem persönlichen Anlass eines Arbeitnehmers wie z. B. Geburtstag, Verlobung, Geburt eines Kindes können Sie für höchstens 40 Euro pro Anlass spendieren.

Brutto-Grenzwert 110 Euro für Betriebsausflüge: Machen Sie einen Wandertag oder eine Weihnachtsfeier, darf diese höchstens 110 Euro pro Arbeitnehmer und Feier kosten, und zwar brutto. Gleichwohl haben Sie natürlich den Vorsteuerabzug aus den Kosten.
 

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