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Altersteilzeit ist auch für Sie als Arbeitgeber interessant: Arbeitet ein Arbeitnehmer die (maximal sechs) letzten Jahre vor dem Ruhestandseintritt nur noch die Hälfte, wird das nach dem Altersteilzeitgesetz steuerlich gefördert. Auch vom Arbeitsamt können Sie Zuschüsse bekommen, wenn Sie für den „Altersteilzeiter“ einen neuen Mitarbeiter einstellen.

Für die Durchführung gibt es zwei Wege: Entweder der Mitarbeiter arbeitet nur noch die Hälfte (z. B. also nur noch vormittags oder eine Woche nicht, eine Woche schon) oder er entscheidet sich für das „Blockmodell“. Hier arbeitet er z. B. die erste Hälfte der Altersteilzeitphase (= Beschäftigungsphase) voll, in der zweiten Hälfte (= Freistellungsphase) gar nicht mehr.

Beim Blockmodell müssen Sie Rückstellungen bilden: Denn Ihr Mitarbeiter hat in der ersten Hälfte (z. B. 2 Jahre) voll gearbeitet, aber nur einen Teil des regulären Lohns bekommen. Den Rest bekommt er in der folgenden Freistellungsphase. In dieser Phase müssen Sie zahlen, obwohl der Mitarbeiter nicht arbeitet. Und dafür müssen Sie in der Bilanz eine Rückstellung bilden.

Ein neues Urteil sagt: Bis zum Ende der aktiven Phase müssen Sie kontinuierlich eine Rückstellung aufbauen bis zur Höhe der gesamten Zahlungen, die Sie in der Freistellungsphase leisten müssen. Das ist ein erfreuliches Urteil, denn die Finanzverwaltung wollte bisher nur ganz niedrige Rückstellungen erlauben. (BFH, 30.11.05, DStR 06, 367)

Beispiel: Frau X ging am 01.01.06 in ein Altersteilzeit-Blockmodell. 2006 bis 2007 arbeitet sie noch voll, 2008 und 2009 ist sie in der Freistellungsphase und geht per 01.01.10 in Rente. 2008 und 2009 muss der Arbeitgeber insgesamt 60.000 Euro an Frau X zahlen. Dann muss der Arbeitgeber per 31.12.06 eine Rückstellung in Höhe von 30.000 Euro bilden und diese zum 31.12.07 auf 60.000 Euro aufstocken. 31.12.08 wird die Rückstellung auf 30.000 Euro reduziert.

Allerdings: Sie müssen im Moment noch mit Widerstand rechnen, wenn Sie Ihre Rückstellungen aufstocken wollen. Denn die Finanzverwaltung will das Urteil derzeit noch nicht anwenden. Da Sie nach den neuen Grundsätzen Steuern in fünfstelliger Höhe einsparen können, sollten Sie darauf jedoch keine Rücksicht nehmen.

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