Die Ein-Prozent-Regel beim Dienstwagen richtet sich nach dem Bruttolistenneupreis plus Sonderausstattungen. Als solche extra steuerpflichtige Sonderausstattung zählt unverständlicherweise auch die Umrüstung auf Gasbetrieb.
Obwohl davon der Nutzer des Dienstwagens nichts hat, sondern nur der Arbeitgeber, der sich Benzinkosten spart. Sie müssen also damit rechnen, dass die Einsparung der Umrüstung zum Teil durch die Mehrsteuer wieder aufgefressen wird. (FG Münster, 23.01.09k, 10 K 1666/07 L, BB 09, 579)
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