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Seit 1. Januar 2009 ist es vorbei mit vereinfachten Bewertungen von Unternehmen bei der Erbschaftssteuer. Es gilt ein so genanntes „vereinfachtes Ertragswertverfahren“, wobei man über den Beinamen „vereinfacht“ geteilter Meinung sein kann.

Jetzt gilt: Der Durchschnittsgewinn der letzten drei Jahre (korrigiert um diverse Kürzungen und Hinzurechnungen) muss durch einen „Kapitalisierungszinssatz“ dividiert werden. Dieser Zinssatz wiederum setzt sich zusammen aus 4,5 Prozent festem Risikozins sowie einem Basiszins. Dieser Basiszins ist allerdings nicht identische mit dem Basiszins der EZB, sondern wird vom Bundesfinanzministerium gesondert festgestellt. Er beträgt für 2009 3,61 % (§ 203 Bewertungsgesetz, BMF, 07.01.09, BStBl. 09 I, 14). Dadurch liegt der Vervielfältiger jetzt bei 12,33 (1 dividiert durch die Summe aus 4,5 % und 3,61 %. Wenn Ihr Unternehmen also 100.000 Euro Durchschnittsgewinn nach Steuern macht, liegt der erbschaftssteuerliche Wert etwa bei 1,23 Mio.

Aber: Zum Glück gibt es seit diesem Jahr die Verschonungsregelungen, wenn der Erbe die Firma 7 bzw. 10 Jahre fortführt und außerdem die Möglichkeit, ein individuelles Wertgutachten machen zu lassen, wenn dieses einen niedrigeren Wert ausweist.

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