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Das Finanzamt verlangt, dass Dienstwagennutzer bei den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte den vollen Kilometer-Satz versteuern, auch wenn sie gar nicht die volle Strecke mit dem Auto fahren. Das ist z. B. bei Park-&-Ride-Nutzern der Fall, die den Wagen am Bahnhof abstellen und die restliche Strecke mit der Bahn fahren. Die Bahnstrecke müssen sie dann auch nicht versteuern, entscheidet ein neues höchstrichterliches Urteil.

Nur die Kilometer, die tatsächlich mit dem Auto gefahren werden, müssen versteuert werden. Der Arbeitnehmer muss allerdings zum Beweis die Monatskarte vorlegen, die der Arbeitgeber am besten kopieren sollte.  (BFH, 04.04.08,
VI R 68/05, DStR 8, 1182)

Beispiel: Arbeitnehmer Huber aus Bad Tölz arbeitet in München. Er fährt jeden Tag mit seinem Dienstwagen nach Wolfratshausen (25 km) und von dort mit der S-Bahn nach München weiter. Das Finanzamt verlangt trotzdem, die Stecke Tölz-München (53 km) zu versteuern. Nach dem BFH-Urteil ist damit jetzt Schluss. Huber muss jetzt nur noch die 25 km Tölz-Wolfratshausen mit 0,03 % versteuern. Der geldwerte Vorteil halbiert sich – bei einem 40.000-Euro-Auto z. B. von 636 Euro auf 300 Euro.

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