Für ein volljähriges Kind bekommen Sie nur dann Kindergeld (und andere Vergünstigungen), wenn das Kind maximal Bezüge von 7.680 Euro/Jahr hat. Von diesen Einkünften sind Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen. Das gilt laut zwei aktuellen Urteilen auch für freiwillig gesetzlich oder privat versicherte Kinder.
Auch hier können die Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung bei der Prüfung der Einkommensgrenze abgezogen werden. Kindergeld und Steuerfreibeträge können nun also bei vielen Eltern wegen Unterschreitung des Grenzbetrags deutlich häufiger gewährt werden.
Tipp: Wenn bei Ihnen das Kindergeld bereits bestandskräftig abgelehnt wurde, können Sie in der Steuererklärung jetzt zumindest den Kinderfreibetrag beantragen. (BFH, 14.12.06, III R 24/06/BFH, 16.11.06, III R 74/05)
Ihr Steuerberater Deidesheim
Dienes + Weiß