Hat Ihr Kind dieses Jahr Abitur oder sonst einen Schulabschluss gemacht? Und weiß es noch nicht recht, was es jetzt machen soll? Dann sollte es sich zumindest innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss der Schule um einen Studienplatz oder eine Lehrstelle bewerben.
Denn: Für ein volljähriges Kind bekommen Sie eigentlich nur Kindergeld, wenn es in Ausbildung ist.
Doch es gibt zwei Ausnahmen: Das Kind befindet sich in einer Übergangszeit von höchstens 4 Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder es kann eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen. Deshalb sollte Ihr Kind wenigstens nachweisen, dass es sich innerhalb von 4 Monaten um einen Studien- oder Ausbildungsplatz bemüht hat. Tipp: Auch eine wegen zu schlechter Noten chancenlose Bewerbung bei der ZVS reicht für diesen Zweck. Und Ihr Kindergeld fließt weiter. (32 Abs. 4 Nr. 2 b + c EStG)
Ihr Steuerberater Freinsheim
Dienes + Weiß