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Für Zinseinnahmen gilt seit 2009 die Abgeltungssteuer mit nur 25 Prozent. Wenn man aber seiner eigenen Firma Geld leiht, muss man die Zinsen zum individuellen Steuersatz (also mit bis zu 45 Prozent) versteuern (§ 32d Abs. 2 Nr. 1c EStG). Wenn es in der Verwandtschaft nur eine Firma gibt, kann man daran auch wenig ändern. Im Vorteil sind allerdings Unternehmerfamilien. Denn wenn man z. B. der Firma des Schwagers Geld leiht, und diesen im Gegenzug überzeugt, der eigenen Firma Geld zu leihen, kommen beide mit nur 25 Prozent Steuerbelastung davon.

Beispiel: Herr Meier ist Alleingesellschafter der Meier GmbH, sein Schwager Otto Moser ist Inhaber der Moser GmbH & Co KG. Wenn nun Meier der Fa. Moser 100.000 Euro leiht, muss er die Zinsen nur mit 25 Prozent versteuern. Das Gleiche gilt für ein Darlehen des Moser an die Fa. Meier. Steckt hingegen jeder sein Geld in die eigene Firma, ist die Steuerbelastung fast doppelt so hoch.

Achtung: Die kreuzweisen Darlehen sollten zeitlich mit etwas Abstand gewährt, nicht vertraglich miteinander verknüpft werden und vom Betrag und möglichst auch vom Zinssatz etwas voneinander abweichen. Dann können Sie nicht in den Verdacht geraten, einen „Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten“ zu betreiben. (§ 42AO)

Weitere Voraussetzung: Wenn der andere eine „nahe stehende Person“ ist, muss das Darlehen doch mit dem individuellen Steuersatz versteuert werden. „Nahe stehend“ heißt aber nicht, dass sich die Geschäftspartner mögen oder verschwägert sind, sondern das „Nahestehen“ wird steuerlich angenommen, wenn der andere auf Sie einen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder umgekehrt. Ist das nicht der Fall, gilt statt des individuellen Steuersatzes (bis zu 45 Prozent) die Abgeltungssteuer (25 Prozent). Marktübliche Zinsvereinbarungen sind hier z. B. ein Indiz für die Abgeltungssteuer.

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