Grundsätzliche 10-jährige Verjährung bei Steuerhinterziehung vom Tisch: Nach dem Fall Zumwinkel und den anderen Liechtenstein-Fällen war die Forderung erhoben worden, die Strafverfolgungsverjährung grundsätzlich von fünf Jahren auf zehn Jahre auszudehnen.Dies wurde nun beschränkt auf Fälle von „großem Ausmaß“ (§ 376 Abs. 1 AO i. d. F. JStG 09). Als „großes Ausmaß“ gelten i. d. R. Beträge von mehr als einer Million Hinterziehung. Wer z. B. 200.000 Euro im Jahre 2001 hinterzogen hat, braucht keine Strafe mehr zu fürchten (Bescheidbekanntgabe 2002 unterstellt).
Strafverfahren trotz Selbstanzeige: Eine Selbstanzeige führt bei Steuerhinterziehung zur Straffreiheit, wenn die Tat noch nicht entdeckt war und man die Steuern sofort nachzahlt. Mit der Selbstanzeige ist die Sache dann aber noch nicht erledigt: Der Bundesfinanzhof hat festgestellt, dass die Strafverfolgungsbehörden berechtigt und sogar verpflichtet sind, nach einer Selbstanzeige ein Strafverfahren einzuleiten. Dies schon allein, um festzustellen, ob und in welchem Umfang wirklich Straffreiheit eingetreten ist. Das heißt für die Praxis: Viele werden künftig zehnmal darüber nachdenken, ob sie eine Selbstanzeige abgeben, wenn dann ohnehin ein Strafverfahren eingeleitet wird, auch wenn dieses bei wirksamer Selbstanzeige wieder eingestellt wird. (BFH, 19.04.08, DStR 08, 1875)
Wann liegt Tatentdeckung vor? Eine Selbstanzeige ist unwirksam, wenn die Tat schon „entdeckt“ war. Entdeckt ist die Tat aber erst , wenn durch Abgleich bestimmter Mitteilungen mit der Steuerakte herauskommt, dass die bisher abgegebene Steuererklärung falsch war. Beispiel: Wenn bei der Staatsanwaltschaft Bochum ein Brief eingeht, der beweist, dass Herr Meier aus München Zinseinnahmen in Liechtenstein hatte, ist die Tat noch nicht „entdeckt“. Entdeckt ist sie erst, wenn das Finanzamt München nach Einsicht in Meiers Steuerakte feststellt, dass er diese Zinsen nicht angegeben hat. Bis dahin hat Meier Zeit zur Berichtigung bzw. zur Selbstanzeige.
Freiheitsstrafen verschärft: Der Bundesgerichtshof hat seine Linie gegen Steuerhinterzieher verschärft. Schon ab 50.000 Euro Hinterziehung sind Freiheitsstrafen möglich, bei mehr als 100.000 Euro unerlässlich. Allerdings können die Strafen hier noch zur Bewährung ausgesetzt werden. Wer jedoch mehr als 1 Million hinterzieht, muss – von wenigen Ausnahmefällen abgesehen – tatsächlich in den Knast einrücken. (BGH, 02.12.08, 1 StR 416/08)
Ihr Steuerberater Freinsheim
Dienes + Weiß