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Nach langem Hin und Her hat der Bundestag nun das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts beschlossen. Überraschung: Das Mindeststammkapital der GmbH wird nicht auf 10.000 Euro abgesenkt, sondern es bleibt bei 25.000 Euro. Unverändert muss weiterhin ein Viertel des Stammkapitals, mindestens aber 12.500 Euro eingezahlt werden. Bei der Einmann-GmbH muss – wie bisher – die Einlage mit 25.000 Euro voll einbezahlt werden.

Neue Unternehmergesellschaft (UG): Wem die 25.000 Euro zu viel sind, der kann eine „Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt“ (UGhb) gründen. Hierfür reicht schon eine Einlage von 1 Euro. Die Gründung muss wie bei der GmbH beim Notar erfolgen. Wenn man das gesetzliche Musterprotokoll verwendet, soll die NotarGebühr allerdings nur etwa 20 Euro (bisher üblich: 300 Euro) betragen. Diese Unternehmergesellschaft muss jedes Jahr ein Viertel ihres Gewinns als Rücklage in die Bilanz einstellen, bis das Mindeststammkapital der GmbH in Höhe von 25.000 Euro erreicht ist. Wenn dieses erreicht ist, kann die UG in eine GmbH umfirmieren, muss das aber nicht.

Haftungsproblem der Unternehmergesellschaft UG: Mit einer Einlage von nur 1 Euro ist diese Unternehmergesellschaft im Prinzip schon allein durch die Notarrechnung in Höhe von 20 Euro oder nach der ersten Bewirtung von Geschäftsfreunden überschuldet und insolvenzantragspflichtig. Logisch, denn 1 Euro minus 20 Euro ergibt ein Minuskapital von 19 Euro. Durch diese ständige Überschuldungsgefahr droht den Gesellschafter-Geschäftsführern einer UG die unbeschränkte Haftung wegen Insolvenzverschleppung. Man kann daher jedem Gründer nur raten, die UG über die mindestens geforderten 1 Euro hinaus mit Kapital auszustatten, um diese Haftungsgefahr zu vermeiden.

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