Wenn Sie im Bereich der Gesundheitsfürsorge oder -vorsorge Kosten für Ihre Mitarbeiter übernehmen, ist das steuerfrei. So ein aktuelles höchstrichterliches Urteil. (BFH 04.07.07, BFH/NV 07, 1874). Denn „… Maßnahmen zur Vermeidung berufsbedingter Krankheiten führen nicht zu Arbeitslohn …“ – so das erfreuliche Urteil. Nach den Grundsätzen dieses Richterspruchs können Sie auch Massagen am Arbeitsplatz, Rückengymnastik oder Wirbelsäulentraining kostenfrei spendieren.
Wenn Sie auf Nummer Sicher gehen wollen, dann holen Sie eine Auskunft durch die medizinischen Dienste der Krankenkassen ein.
Beachten Sie: Die freiwillig angebotenen Maßnahmen müssen Sie grundsätzlich allen Arbeitnehmern anbieten. Eine Einschränkung auf Mitarbeiter mit PC-Arbeitsplatz wäre zwar wohl unschädlich, problematisch hingegen eine Beschränkung auf Mitglieder der Geschäftsleitung oder nur auf Führungskräfte.
Ihr Steuerberater Wachenheim
Dienes + Weiß