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Bewirten Sie im Restaurant, können Sie die Netto-Kosten nur zu 70 Prozent absetzen. Manche Unternehmer glauben, diese Kürzung um 30 Prozent sei eine Art Eigenanteil, wenn der Chef mit von der Partie ist. Sie entfalle also, wenn man einen Mitarbeiter losschickt, um Geschäftsfreunde zu bewirten. Dies ist jedoch ein Irrtum. Die 30 Prozent werden immer gekürzt. Es gibt aber drei Arten von Bewirtungen, die Sie zu 100 Prozent absetzen können:

1. Arbeitnehmerbewirtung: Bewirten Sie Mitarbeiter, müssen Sie die 30-prozentige Kürzung nicht vornehmen. Aber Vorsicht: Findet ein Lohnsteuerprüfer diese Bewirtungsbelege, könnte er Lohnsteuer und Sozialversicherung dafür verlangen. Denn die Bewirtung von Mitarbeitern gilt in der Regel als „geldwerter Vorteil“. Beschränken Sie daher diese Bewirtungen auf 44 Euro brutto pro Arbeitnehmer und Monat. Denn das ist die Freigrenze für Sachbezüge, sofern Sie sonst keine kostenlosen Sachbezüge gewähren.

Erfreulich: Bewirtungen während einer Dienstreise/Schulung/Seminar fallen nicht unter die 44-Euro-Freigrenze. Hier muss der Arbeitnehmer pauschal den Sachbezugswert versteuern oder bezahlen (Frühstück, Mittag- oder Abendessen 2,64 Euro, ab 2007: 2,67 Euro).

2. Aufmerksamkeiten im Betrieb: Getränke, Kekse und Knabbereien gelten nicht als Bewirtung. Egal ob Sie dies für Kunden oder für Mitarbeiter bereithalten, sind die Kosten stets zu 100 Prozent abzugsfähig.

3. Warenverkostungen: Diese exotischen Fälle betreffen nur Lebensmittelhersteller, -händler und Brauereien. Lassen Sie z. B. Kunden von Ihren eigenen Erzeugnissen probieren, ist das zu 100 Prozent abzugsfähig.

Immer 100 Prozent Vorsteuer: Egal welche Art der Bewirtung – die Vorsteuer ist stets in vollem Umfang abzugsfähig.
 

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