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Wenn Ihr Eigenkapital bei maximal 235.000 Euro (2009 + 2010: 335.000 Euro) liegt, können Sie den sog. „Investitionsabzug“ nutzen (§ 7 g EStG). Er erlaubt Ihnen, für geplante Investitionen bis zu 200.000 Euro schon vorab abzuschreiben. Investieren Sie später doch nicht, wird der Steuerbescheid nachträglich geändert und Sie müssen die zunächst gesparte Steuer nachzahlen. Zusätzlich – so steht es im Gesetz – sollen Sie die Nachzahlung mit 6 Prozent pro Jahr verzinsen.

Gesetzespanne: Eine (vermutliche) Gesetzespanne wird dem Finanzamt jedoch einen Strich durch die Rechnung machen. Denn der nachträgliche Wegfall der Investitionsabsicht gilt als so genanntes „rückwirkendes Ereignis“ (§ 175 AO). Und in solch einem Fall beginnt der Zinslauf erst ab Eintritt des rückwirkenden Ereignisses (= Wegfall der Investitionsabsicht). Das führt zu einem Verzinsungszeitraum von null Monaten. Folglich beträgt der Strafzins stets Null. (Schmidt-Kommentar zu § 7 g EStG, Auflage 2008, Rz 29)

Beispiel: Sie geben in Ihrer 2008er-Steuererklärung an, bis 2011 drei Sattelschlepper für insgesamt 600.000 Euro kaufen zu wollen. 40 Prozent, maximal aber 200.000 Euro schreiben Sie schon 2008 ab. 2011 geben Sie Ihre Investitionsabsicht auf und kaufen doch keine Sattelschlepper. Erst dann beginnt der Zinslauf. Er geht aber ins Leere, weil ja dann eh' gleich der Nachzahlungsbescheid kommt. Einziges Problem: Der Gesetzgeber könnte seine Panne bis dahin noch bemerken und beseitigen. Im Jahressteuergesetz 2009 hat er die Gelegenheit dazu jedoch schon mal versäumt.

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