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Eine Ferienwohnung kann ein teurer Luxus sein. Klar, dass man das Finanzamt an den Verlusten beteiligen will. Hierbei ist es hilfreich, die Grundsätze zu kennen, nach denen das Finanzamt aktuell vorgeht. (BMF, 08.10.04,
BStBl 2004 I, 933)

Voller Abzug problemlos möglich: Keine Schwierigkeiten sollte Ihnen Ihr Finanzamt machen, wenn eine Selbstnutzung durch Sie ausgeschlossen ist. Davon wird ausgegangen, wenn Sie einen Fremden (z. B. Reiseveranstalter oder Kurverwaltung) mit der Vermietung beauftragen. (Textziffer (Tz) 16 des o. g. Schreibens)

Unschädlich ist es, wenn Sie die Ferienwohnung nur zur Reinigung, Kontrolle oder Schlüsselübergabe an Mieter aufsuchen. Das Finanzamt wird allerdings schon kritisch, wenn solche Reinigungs-Aufenthalte länger als einen Tag dauern oder Sie gar Angehörige zum Putzen mitnehmen. (Tz 19)

Gemischte Selbstnutzung/Vermietung: Vermieten Sie in eigener Regie und ist die Ferienwohnung nicht während der ganzen Saison vermietet, müssen Sie nachweisen, dass Sie sich nachhaltig bemüht haben –  z. B. durch Vermietungsinserate. Minuspunkte bekommen Sie beim Finanzamt automatisch dann, wenn Sie die Wohnung allzu aufwändig einrichten. Dann nimmt der Finanzbeamte sofort fehlende „Einkunftserzielungsabsicht“ an. (Tz 21, 7, 39)

Im Zweifel greift die 50/50-Regel: Lassen sich die Anzahl der vermieteten Tage und der Umfang der Selbstnutzung nicht aufklären, wird unterstellt dass auf beides je 50 Prozent entfallen. Das kann in manchen Fällen ein tragbarer Kompromiss sein, der Bürokratie vermeidet und doch einen gewissen Ansatz von Vermietungsverlusten in der Steuererklärung erlaubt. (Tz 23)

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