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Geldbußen, Ordnungsgelder und dergleichen muss eigentlich derjenige bezahlen, gegen den sie verhängt worden sind. Übernimmt der Arbeitgeber die Zahlung, ist das in aller Regel steuerpflichtiger Arbeitslohn. Keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn hat der Bundesfinanzhof allerdings bei einem Paketzusteller angenommen, dessen Chef Strafzettel für Falschparken übernommen hatte (BFH, BStBl. 2005 II, 367). Je höher die Beträge werden, umso kritischer ist das Finanzamt bei der Prüfung, ob die Zahlung nicht doch eher im Interesse des Arbeitnehmers liegt.

In einem anderen Urteilsfall hatte eine GmbH für ihren Gesellschafter-Geschäftsführer Geldbußen in Höhe von 40.000 Euro wegen Verstößen gegen das Lebensmittelrecht übernommen. Der Bundesfinanzhof hat hier zwar ausdrücklich keine verdeckte Gewinnausschüttung angenommen. Doch er sah  in der Zahlung Arbeitslohn zu Gunsten des Geschäftsführers. Die Folge: Die GmbH musste noch mal etwa den gleichen Betrag an Lohnsteuer dazu zahlen, so dass ihr letztendlich 80.000 Euro Schaden entstanden sind. (BFH, 22.07.08, VI R 47/06, BStBl. 09, II, 151)

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