Das Wasser von Ihrem Wasserwerk unterliegt dem ermäßigten MwSt.-Satz von 7 %. Das Verlegen von Wasserleitungen wurde hingegen häufig mit dem vollen MwSt.-Satz abgerechnet. Falsch, entschieden nun sowohl das oberste europäische als auch das oberste deutsche Steuergericht.
Nicht nur die Lieferung von Wasser, sondern auch das Verlegen der nötigen Hauswasseranschlussleitungen unterliegt dem ermäßigten Steuersatz.
Falls bei Ihnen also 19 % MwSt. aufgeschlagen wurde, haben Sie den Anspruch auf Erstattung der zuviel abgerechneten Mehrwertsteuer (BFH, 08.10.08, V R 61/03, DStR 08, 2312). Der Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht im Übrigen auch nur in Höhe von 7 %.
Ihr Steuerberater Freinsheim
Dienes + Weiß