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Wenn Sie ab 2009 Ihr Depot von einer Bank zur anderen übertragen, hat das Finanzamt Angst, dass Sie das tun könnten, um absichtlich die Besteuerung der Veräußerungsgewinne zu umgehen. Die neue Bank muss daher 30 % vom Verkaufserlös von Aktien an das Finanzamt abführen (§ 43 a Abs. 2 EStG).

Warum ausgerechnet 30 Prozent und nicht den pauschalen Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent? Das wird das Geheimnis des Gesetzgebers bleiben. Vermutlich ging es ihm um eine abschreckende Wirkung und auch darum, die Fälle zu „erschlagen“, in denen der Anleger die Erträge mit dem individuellen Steuersatz versteuern muss. Die Strafsteuer wird stets dann abgeführt, wenn die alte Bank der neuen Bank beim Depotwechsel nicht die Anschaffungskosten der Aktien mitgeteilt hat.

Achten Sie darauf unbedingt: Das liegt besonders bei Wertpapieren in Ihrem eigenen Interesse, die Sie vor 2009 gekauft haben. Denn diese können Sie ja nach 12 Monaten Besitzdauer unbeschränkt steuerfrei verkaufen. Hat allerdings inzwischen ein Depotwechsel stattgefunden, wird es Ihnen schwer fallen, nachzuweisen, dass das Anschaffungsdatum vor 2009 lag.

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