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Bereits vor über drei Jahren hatte das Finanzgericht München entschieden, dass die Vorsteuer aus Bewirtungsaufwendungen zu 100 Prozent (und nicht nur zu 70 Prozent) abgezogen werden darf. Nach Bestätigung durch den BFH hat der Gesetzgeber das nun auch so ins Gesetz geschrieben (§15 (1a) UStG). Damit können Sie jetzt auch den kritischsten Betriebsprüfer überzeugen.

Übrigens: Sie bekommen den Vorsteuerabzug auch, wenn Sie das Ausfüllen der Bewirtungsrechnung vergessen haben oder die Bewirtung nicht auf ein Extra-Konto buchen. Die Bewirtungskosten müssen also nur „angemessen" sein, allein wegen nicht eingehaltener Formvorschriften darf der Vorsteuerabzug nicht versagt werden. (BMF, 23.06.05, BStBl 2005 I, 816)

Unser Rat: Lassen Sie es darauf gar nicht ankommen. Machen Sie es sich zur Gewohnheit, Spesenbelege immer sofort am nächsten Tag auszufüllen.

Auf der Rückseite oder einem angehefteten Beiblatt geben Sie an: die Namen aller Teilnehmer (auch Ihren eigenen,  wenn Sie an der Bewirtung teilgenommen haben) sowie den konkreten geschäftlichen Anlass der Bewirtung. „Kontaktpflege“ oder „Geschäftsessen“ reicht dem Finanzamt hier nicht aus. Sie sollten schon konkreter werden, z. B. so: „Besprechung Neuerungen Katalog 2008“.

Ihr Steuerberater Bad Dürkheim

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