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"Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft." Das Finanzamt sieht das ganze Thema allerdings nicht so entspannt. Wenn man hier Fehler macht, erwächst daraus schnell ein Steuerbumerang.

Geschenke an Mitarbeiter außerhalb der Weihnachtsfeier: Solche sind zwar als Betriebsausgaben abzugsfähig, aber beim Mitarbeiter unabhängig vom Betrag steuerpflichtig. Die 40–Euro-Freigrenze für Aufmerksamkeiten gilt nämlich nur für einen „persönlichen“ Anlass. Weihnachten ist aber kein persönlicher Anlass. Machen Sie also keine Weihnachtsfeier, und wollen trotzdem Ihre Mitarbeiter beschenken, müssen Sie die 44-Euro-Freigrenze für Sachbezüge beachten. Das Gleiche gilt, wenn Sie zwar eine Feier machen, die Geschenke aber außerhalb verschenken.
 
Geschenke während der Weihnachtsfeier: Eine steuerlich anerkannte Weihnachtsfeier liegt nur dann vor, wenn es eine für alle Mitarbeiter zugängliche Betriebsveranstaltung ist. Auf dieser Feier sind Weihnachtsgeschenke bis 40 Euro brutto steuerfrei, sie werden aber in die 110-Euro-Freigrenze für die Kosten der Weihnachtsfeier pro Mitarbeiter eingerechnet. Fallen also z. B. pro Arbeitnehmer 50 Euro Kosten für die Weihnachtsfeier an, ist ein 40-Euro-Geschenk unproblematisch. Es ist dann beim Arbeitgeber als Betriebsausgabe abzugsfähig und beim Mitarbeiter steuerfrei.
 
Wertvolle Geschenke über 40 Euro: Diese zählen bei der 110-Euro-Grenze nicht mit, sind aber auf jeden Fall steuerpflichtig. Zum Glück können Sie hier eine günstige Pauschalsteuer mit 25 Prozent nutzen (§ 40 Abs. 2 Nr. 2 EStG). Diese Pauschalsteuer führt automatisch zur Sozialabgabenfreiheit. Es dürfen nur Sachen verschenkt werden, keine Wertgutscheine und auch kein Geld. Auch der früher populäre Trick, Krügerrand-Goldmünzen zu verschenken, funktioniert nicht mehr. Weil diese Münzen leicht in Geld zurückzutauschen sind, sieht das Finanzamt in ihnen Geld und keine Sachen.

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