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Irrtum 1: Bei Bewirtungsrechnungen geht es umsatzsteuerlich nicht so streng zu. Doch! Deshalb muss ab 150,01 Euro brutto zwingend Ihre Adresse (inkl. Straße, PLZ und Ort) angegeben sein – und zwar durch das Restaurant!Ohne diese Angabe gibt es weder Vorsteuer- noch Betriebsausgabenabzug (R 4.10 Abs. 8 EStR). Bis 150 Euro brutto sind keine eigene Adresse und Steuernummer notwendig und es genügt der Hinweis „19 % MwSt. enthalten“.

Irrtum 2: Wenn ich selber nicht mitgehe, kann ich 100 Prozent absetzen. Bewirten Sie im Restaurant, können Sie die Netto-Kosten nur zu 70 Prozent absetzen. Manche Unternehmer glauben irrtümlich, diese Kürzung um 30 Prozent sei eine Art Eigenanteil.

Irrtum 3: Einen geschäftlichen Empfang zu Hause kann man auch absetzen. Empfangen Sie Geschäftsfreunde bei sich zu Hause, sind die Kosten generell nicht abzugsfähig.

Irrtum 4: Auch bei der Bewirtung von Arbeitnehmern sind nur 70 Prozent abzugsfähig. Bewirten Sie ausschließlich Mitarbeiter, müssen Sie die 30-prozentige Kürzung nicht vornehmen. Aber Vorsicht: Findet ein Lohnsteuerprüfer diese Bewirtungsbelege, könnte er Lohnsteuer und Sozialversicherung dafür verlangen. Denn die Bewirtung von Mitarbeitern gilt in der Regel als „geldwerter Vorteil“.

Irrtum 5: Wenn ich einlade, bin ich doch keine „bewirtete Person“. Der Gesetzgeber versteht unter dieser Angabe die im Gasthaus „bewirteten Personen“. Und da gehört auch der dazu, der zahlt.

Irrtum 6: Man kann auch nur 70 Prozent der Vorsteuer absetzen. Das wollte der Gesetzgeber mal einführen – das ist aber längst wieder vom Tisch. Es gilt: 70 Prozent Betriebsausgabenzug + 100 Prozent Vorsteuerabzug.

Irrtum 7: Im Ausland reicht ein handschriftlicher Beleg. Die Rechnung muss alle Speisen und Getränke einzeln umfassen und maschinell erstellt und registriert sein – auch im Ausland. Handschriftliche Belege sind wertlos. Ausnahme: Sie bewirten in einem Land, von dem Ihnen das Finanzamt abnimmt, dass es dort keine Computer-Rechnungen gibt (z. B. Irak, Nordkorea, Tadschikistan).

Irrtum 8: Trinkgeld kann man nicht absetzen. Kann man schon. Die wenigsten Bedienungen sind allerdings so aufmerksam, das Trinkgeld zu quittieren, obwohl es für diese steuerfrei ist. Machen Sie sich selbst einen Eigenbeleg. Das akzeptiert das Finanzamt in aller Regel bis zu 10 Prozent der Bewirtungsrechnung.

Irrtum 9: Das Formular auf der Rückseite des Belegs ist Pflicht. Ist es schon seit 1990 nicht mehr. Wohl aber sind die dort abgefragten Angaben zu Anlass und Teilnehmern der Bewirtung immer noch erforderlich. Doch Sie können die Angaben auch auf einem beigehefteten Zettel machen.

Irrtum 10: Als „Anlass der Bewirtung“ reicht auch „Kontaktpflege“ oder „Geschäftsessen“. Das reicht nicht. Ein bisschen sollten Sie schon ins Detail gehen, z. B. so: „Besprechung Neuerungen Katalog 2011“ oder: „Erläuterung Markteinführung stromsparende Desktop-CPU.“

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