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Frühstück auf Dienstreisen ist steuerlich betrachtet eine Wissenschaft für sich – je nachdem, wie das Hotelzimmer bestellt wird, und was auf der Rechnung steht.

Das 20-Euro-Frühstück: Angenommen, auf der Hotelrechnung sind Übernachtung und Frühstück extra (z. B. mit 20 Euro) ausgewiesen. Dann dürfen Sie nur die Übernachtung steuerfrei ersetzen bzw. absetzen, das Frühstück mit den tatsächlich ausgewiesenen Kosten aber nicht. Wenn das Frühstück also 20 Euro kostet, sind bei einer Abwesenheit von mindestens 8 Stunden bis weniger als 14 Stunden 6 Euro steuerfrei, also 14 Euro steuerpflichtig. Davon können 6 Euro mit 25 Prozent versteuert werden und der Rest (8 Euro) ist normal lohnzuversteuern. Allerdings dürfte das seit diesem Jahr kaum noch vorkommen, weil das Hotel auf den Frühstücksteil 19 Prozent Steuer abführen muss – und somit bestrebt sein wird, dessen Wert so niedrig wie zulässig (nämlich mit 4,80 Euro brutto) auszuweisen.

Das 4,80-Euro-Frühstück: Das dürfte der häufigste Fall sein. Wenn auf der Rechnung steht „Übernachtung inkl. Frühstück“, wird steuerlich pauschal um 4,80 Euro gekürzt. Auch deswegen, weil die Finanzverwaltung hotelfreundlich genehmigt hat, den mit 19 Prozent zu versteuernden Teil pauschal auf (nur) 4,80 Euro festzusetzen. Übrigens: Wenn auf der Rechnung nur „Übernachtung“ steht, wird steuerlich trotzdem um 4,80 Euro gekürzt, weil das Finanzamt unterstellt, dass das Frühstück mit dabei ist – außer, das Hotel schreibt ausdrücklich „Übernachtung OHNE Frühstück“.

Das 1,57-Euro-Frühstück: Wenn die Firma für einen Mitarbeiter die Übernachtung mit Frühstück mit konkretem Termin vor Reiseantritt schriftlich bestellt, beträgt der Wert des Frühstücks kurioserweise nur 1,57 Euro. Und das egal, ob es mit vollem Preis auf der Hotelrechnung ausgewiesen ist oder nicht. Dem Mitarbeiter muss dann nur 1,57 Euro abgezogen werden. Oder Sie können diese 1,57 Euro pauschal mit 25 Prozent versteuern. Es reicht für diese Variante nicht aus, wenn die Firma den Mitarbeiter bevollmächtigt, sich auf Kosten der Firma ein Hotel auszusuchen. (R 8.1 (8) Nr. 2  LStR 08)

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