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Ein Unternehmer ging neulich vor Gericht, da ihm das Finanzamt den Bewirtungskostenabzug wegen vier Mängeln gestrichen hatte. Dabei erreichte der Mann – zumindest zum Teil – erstaunliche Erfolge (FG Düsseldorf, 07.12.09, 11 K 1093/07 E):

1. Gar keine Belege vorgewiesen: Das war schlecht. Das Gericht: „Der fehlende Nachweis der Bewirtungsaufwendungen als steuermindernde Tatsachen geht zu Lasten der Kläger.“

2. Rechnungen an jemand anderen adressiert: Auch kein Erfolg. „Die auf einen anderen Steuerpflichtigen ausgestellte Rechnung genügt den Nachweiserfordernissen nicht.“

3. Sich selbst als „Bewirtenden“ vergessen: Macht nichts. Das Gericht: „Die unterbliebene Angabe des Bewirtenden im Bewirtungsvordruck kann nachgeholt werden.“

4. Überraschung bei Punkt 4 – Rechnung nicht adressiert: Auch kein Problem. Dazu das Gericht:  „Auf (…) das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung kann es (…) nicht ankommen, wenn (…) zumindest Rechnungen ohne Angabe des Rechnungsempfängers vorliegen und die wirtschaftliche Belastung des Steuerpflichtigen durch Kreditkartenabrechnungen nachgewiesen ist.“

IZW-Kommentar:
Im letzten Punkt weicht das Gericht zugunsten des Steuerzahlers von der ganz überwiegenden Meinung ab. Unser Rat: Bei über 150 Euro sollten Sie zu Ihrer Sicherheit eine ganz normale Rechnung  verlangen – als ob Sie Kopierpapier für 151 Euro bestellen. Also: Adressiert an Ihr Unternehmen mit Straße und Anschrift, Netto-Betrag, MwSt.-Satz, MwSt.-Betrag, Steuernummer des Restaurants und Leistungszeitpunkt. Sollten Sie solch einen Beleg jedoch bei einer Betriebsprüfung nicht vorweisen können, berufen Sie sich auf das großzügige obige Urteil, um den Abzug dennoch durchzusetzen. Der BFH muss hierzu noch das letzte Wort sprechen (Az. X R 57/09).

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