Oldtimer als Geschäftswagen haben den unschätzbaren Vorteil, dass der geldwerte Vorteil nur auf Basis des historischen Wertes berechnet wird. Zum Beispiel ein 1963er-Mercedes 230 SL hat damals „nur“ 25.000 Mark gekostet. Gelegentlich machen Betriebsprüfer jedoch Ärger, weil die Kosten für Oldtimer angeblich nicht abzugsfähig seien.
Fakt ist: Es gibt ein gesetzliches Abzugsverbot für Yachten. Und es gibt ein Urteil, das die Kosten für Oldtimer-Flugzeuge nicht zum Abzug zulässt (BFH, 27.02.07, I R 27-29/05, BFH/NV, 1230). Ein generelles Abzugsverbot für alte Autos bzw. Oldtimer gibt es nicht.
Es hängt beim Oldtimer von den Kosten ab: In einem Urteilsfall vor dem BFH waren für ein Mercedes-Cabriolet innerhalb von 4 Jahren Aufwendungen in Höhe von insgesamt 128.000 Euro angefallen. Doch nicht einmal in diesem Fall hat der BFH generell ausgeschlossen, dass die Kosten eines Oldtimers Betriebsausgaben sein können. (BFH, IV B 73/05, 05.02.07, BFH/NV 07, 1106)
Fazit: Bewegen sich Betriebskosten und Wertverlust eines Oldtimers auf Niveau eines Neuwagens, darf das Finanzamt nicht meckern. Schwierigkeiten darf Ihnen das Finanzamt nur dann machen, wenn die Kosten des Autos „völlig daneben“ sind.
Ihr Steuerberater Freinsheim
Dienes + Weiß