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Private Kontoauszüge können Sie getrost wegwerfen. Das ist eigentlich nichts Neues, wurde aber jüngst vor Gericht noch einmal so bestätigt. Ein Betriebsprüfer hatte die Vorlage von privaten Auszügen verlangt, der Steuerpflichtige hatte sie aber nicht aufbewahrt.

Interessant ist nun die Fortsetzung der Geschichte: Der Prüfer forderte nämlich anschließend die Bank auf, ihm Nachdrucke der Auszüge zu fertigen. Die Bank weigerte sich, Finanzamt und Bank trafen sich vor Gericht.

Ergebnis vor dem obersten Steuergericht: Das Ansinnen des Finanzamts war rechtswidrig. Die Bank musste die Auszüge NICHT liefern. (BFH, 24.02.10, II R 57/08, BFH/NV 2010, 968)

Übrigens: Falls die Bank schön gehorsam die Auszüge nachdruckt und dem Finanzamt gibt, besteht natürlich kein Verwertungsverbot. Dann hätte man Pech gehabt – falls auf seinen privaten Auszügen merkwürdige Buchungen enthalten wären.

Auf der anderen Seite: Können Sie ein Auskunftsersuchen des Finanzamts mangels Kontoauszügen nicht beantworten, müssen Sie mit einer Schätzung rechnen. So kann es doch sinnvoll sein, Kontoauszüge aufzubewahren.

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