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Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte müssen mit 0,03 Prozent vom Listenpreis je Kilometer versteuert werden. Beispiel: Das Auto hat einen Brutto-Listen-Neupreis von 40.000 Euro und der Geschäftsführer oder Arbeitnehmer wohnt 15 Kilometer entfernt. Dann sind im Monat 180 Euro für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit anzusetzen. Bei dieser Pauschalregelung werden 180 Fahrten im Jahr unterstellt. Fährt der Arbeitnehmer deutlich weniger in die Firma, kann davon zugunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.

Der Bundesfinanzhof hatte das schon für den Fall genehmigt, dass der Mitarbeiter nur an einem Tag in der Woche in die Firma kommt (BFH, 04.04.08, VI R 68/05 und VI R 85/04, DStR 08, 1182+1185). Nun hat das Finanzgericht Köln in einem Fall mit 45 Prozent reduzierter Nutzung entschieden, dass auch hier die Pauschalsteuer entsprechend zu reduzieren ist (FG Köln, 22.10.09, 10 K 1476/09, juris/Revision beim BFH unter Az. R 57/09). Beachten Sie: Die Finanzverwaltung will das nicht mitmachen und beharrt trotz der Urteile auf den ungekürzten 0,03 Prozent (BMF, 23.10.08, IV C 5 –
S 2334/08, 10010, BStBl. I 08, 961). Sie müssen Ihr Recht also im Extremfall vor dem Finanzgericht erstreiten.

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