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Wer ein paar tausend Euro Kapitaleinkünfte hat, kommt mit dem Freistellungsauftrag nicht weit, denn dieser deckt maximal 801 Euro ab. Nun gibt es aber z. B. Kinder, die aufgrund einer Schenkung oder Erbschaft ein größeres Kapital besitzen. Hier bietet sich die so genannte „NV-Bescheinigung“ an.Diese kann beim Finanzamt beantragt werden, wenn eine „Veranlagung voraussichtlich nicht in Betracht kommt“, also das zu versteuernde Einkommen maximal 8.004 Euro beträgt. (§ 44a Absatz 2 EStG)

Vorteil: Die Bank unterlässt dann generell ohne Betragsobergrenze den Abzug von Abgeltungssteuer – ohne Freistellungsauftrag! Der Inhaber der NV-Bescheinigung kann sich in dem Fall die Abgabe einer Einkommenssteuererklärung sparen. Eine solche NV-Bescheinigung gilt jeweils für drei Jahre. Natürlich ist sie nicht nur für Schüler geeignet, sondern für alle Personen, die ein niedriges Einkommen (maximal 8.004 Euro im Jahr) haben, trotzdem aber Kapitaleinkünfte über 801 Euro.

Wichtig – vor allem für Rentner: „Zu versteuerndes Einkommen“ ist nicht gleichbedeutend mit „Einnahmen“. Auch für einen Rentner mit 1.500 Euro Monatsrente kann durchaus eine NV-Bescheinigung infrage kommen, wenn dieser keine Einkommenssteuer zahlt (wegen hoher Krankheits- oder Pflegekosten, Verlusten aus Vermietung und Verpachtung o. ä.).

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