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Verkaufen Sie einen Firmenwagen an eine Privatperson, können Sie die Gewährleistung nicht vollständig ausschließen. Die Gewährleistung dauert zwölf Monate. Geht während dieser Zeit etwas kaputt, gilt eine Beweislastumkehr: Nicht der Käufer muss Ihnen dann beweisen, dass der Mangel schon bei Übergabe vorhanden war, sondern Sie müssen glaubhaft machen, dass der Mangel bei Übergabe NICHT vorhanden war (§ 476 BGB).

Beispiel: Zwei Wochen nach dem Verkauf kommt es zu einem Getriebeschaden. Nicht der Käufer muss dann nachweisen, dass das Getriebe schon bei Übergabe schadhaft war, sondern Sie müssen nachweisen, dass es in Ordnung war – was Ihnen kaum möglich sein dürfte.

Unser Rat deshalb: Verkaufen Sie Firmenautos nur an Kfz-Händler oder Firmen, um diese Haftung zu vermeiden. Denn beim Verkauf an einen Nicht-Verbraucher können Sie die Gewährleistung ausschließen. Alternativmethode: Sie verkaufen das Auto zuerst an sich privat, und verkaufen es dann privat weiter. Denn wenn ein Privatmann verkauft, kann er die Gewährleistung wirksam ausschließen. Zwei Nachteile bei dieser Methode: Der Mehrwertsteuerausweis geht verloren, und es steht ein weiterer Eintrag im Kraftfahrzeugbrief.

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