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Der übliche Sprachgebrauch vermischt beide Begriffe. Der nachfolgende Beitrag soll daher auf die Unterschiede aufmerksam machen und zu mehr Rechtssicherheit führen.

1) Gewährleistung

Die gesetzliche Gewährleistung bezieht sich auf die Mangelfreiheit des Kaufgegenstandes zum Zeitpunkt der Übergabe an den Käufer.

Der Verkäufer steht dafür ein, dass die verkaufte Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Er haftet daher für alle Mängel, die schon zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden haben und auch für sogenannte versteckte Mängel, die erst später bemerkbar werden.

Die Gewährleistungsfrist beträgt für Neuware vierundzwanzig Monate und für gebrauchte Ware zwölf Monate. Sie betrifft sowohl Kaufverträge von Gewerbetreibenden mit Verbrauchern („B2C“) als auch solche zwischen zwei Unternehmen („B2B“) sowie solche zwischen zwei Privatpersonen („C2C“). Die Vereinbarung einer kürzeren Gewährleistungsfrist zwischen Unternehmen („B2B“) oder zwischen Privatpersonen („C2C“) ist grundsätzlich möglich. Bei Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern („B2C“) ist eine Verkürzung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist nicht möglich.

Innerhalb der ersten sechs Monate nach Übergabe ist bei Mangel an der Sache der Verkäufer dazu verpflichtet nachzuweisen, dass die Sache bei Übergabe mangelfrei war. Nach diesen sechs Monaten findet eine Beweislastumkehr statt. Wird nach diesen sechs Monaten ein Mangel erkennbar, muss der Käufer nachweisen dass die gekaufte Sache bereits bei Übergabe mangelhaft war.

Bei Mangelhaftigkeit der Sache stehen dem Käufer die folgenden gesetzlichen Rechte zu:

– zunächst nur Anspruch auf Nacherfüllung; falls Nacherfüllung erfolglos:
– Rücktrittsrecht
– Minderung
– Anspruch auf Schadensersatz
– Ersatz vergeblicher Aufwendungen

Die Nacherfüllung ist dabei das vorrangige Recht. Sie ist zum einen durch die Lieferung einer neuen Sache (Austausch bzw. Nachlieferung) oder durch die Beseitigung des Mangels (Reparatur bzw. Nachbesserung) möglich. Welche Art der Nacherfüllung zu erbringen ist, bestimmt grundsätzlich der Käufer.

2) Garantie

Ein Garantieversprechen ist eine zusätzliche freiwillige Leistung des Händlers und/oder des Herstellers für Mängel nach der Übergabe.

Die Übernahme einer Garantie durch den Händler bzw. Hersteller bedeutet in der Regel eine Besserstellung, da die Garantie zumeist Mängel erfasst, die erst nach der Übergabe der Sache entstehen. Somit spielt der Zustand der Ware zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kunden keine Rolle.
Die Garantiezusage bezieht sich zumeist auf die Funktionsfähigkeit bestimmter Teile (oder des gesamten Geräts) über einen bestimmten Zeitraum. Zudem wird eine Garantie häufig auch in zeitlicher Hinsicht länger als die gesetzliche Gewährleistung zugebilligt (z.B. „5-Jahres Herstellergarantie“ oder „Anschlussgarantie bis 100.000 km bei Fahrzeugen“).
Das gesetzliche Gewährleistungsrecht bleibt neben einer eventuellen Garantie bestehen, sodass der Kunde während der gesetzlichen Gewährleistungsfrist wählen kann, ob er aus der Garantie oder seinen Gewährleistungsrechten vorgehen möchte.

Die Garantieerklärung (häufig in Form eines Garantiescheins) muss u.a. folgende Angaben enthalten:

– Inhalt der Garantie über freiwillige Leistungen nach eigenen Vorstellungen des
  Händlers/Herstellers
– alle wesentlichen Angaben, die für eine Geltendmachung der Garantie erforderlich
  sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes,
  eventuelle Beschränkungen der Garantie sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers


Zusammenfassung:

Es handelt sich um zwei völlig unterschiedliche Rechtsinstitute.

Gewährleistung

Garantie

gesetzlich

freiwillig

Verkäufer haftet

Händler/Hersteller haftet

Für Mängel bei Übergabe

Für Mängel nach Übergabe

 

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