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Ein Scheinselbstständiger ist ein Arbeitnehmer, der nur zum Schein als Selbstständiger auftritt. Er ist sozialversicherungspflichtig wie ein ganz normaler Arbeitnehmer in allen Sparten der Sozialversicherung.

Typische Beispiele:

– Eine Sekretärin meldet ein Schreibbüro als Gewerbe an und geht jeden Tag von 9 bis 17 Uhr in denselben Betrieb arbeiten und schreibt dort Rechnungen.

– Eine Gaststätte bezahlt einen „selbstständigen Getränkevermittler“ auf Rechnungsbasis. In Wahrheit tut der Mann nichts anderes als ein normaler Kellner.

Wer muss nachzahlen, falls ein Scheinselbstständiger auffliegt? Bei Scheinselbstständigen hält sich die Sozialversicherung ausschließlich an den Auftraggeber. Dieser muss für vier Jahre – unter Umständen noch länger – nachzahlen und zwar sowohl Arbeitgeber- als auch Arbeitnehmerbeitrag. Nur in wenigen Fällen kann der Arbeitgeber den Auftragnehmer für die letzten drei Monate in Regress nehmen. Nur falls innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Beschäftigung ein „Anfrageverfahren“ nach § 7a SGB IV gestellt wird, ist die Nachzahlung begrenzt auf die Zeit nach Bekanntgabe des Bescheids.

Arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger: Dieser ist im Gegensatz zum Scheinselbstständigen ein echter Selbstständiger. Er kann problemlos auf Rechnungsbasis abrechnen – ohne Lohnsteuer und Sozialabgaben. Der Unterschied zwischen „arbeitnehmerähnlichen“ und „normalem“ Selbstständigen ist nur, dass der arbeitnehmerähnliche auf Dauer nur für einen Auftraggeber tätig ist.

Beispiel: Ein Wissenschaftler oder ein Programmierer arbeitet an einem lang laufenden Projekt, das über ein oder zwei Jahre geht und nur für einen Auftraggeber ausgeführt wird. Wenn er nicht „wie ein Zahnrädchen“ in die betriebliche Organisation eingebunden ist, kann er das selbstständig mit Mehrwertsteuer machen.

Wer muss beim arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen nachzahlen? Wenn die Rentenversicherung auf den Fall aufmerksam wird, muss nicht der Auftraggeber nachzahlen, sondern nur der Selbstständige. Und auch nur Rentenversicherung (allerdings die vollen 19,9 Prozent; § 2 Nr. 9 Sozialgesetzbuch VI), nicht jedoch Arbeitslosen- und Krankenversicherung.

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