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Falls Sie Steuererstattungen erhalten, bezahlt Ihnen das Finanzamt darauf 6 Prozent Erstattungszinsen – sofern die Karenzzeit von 15 Monaten seit Ende es Steuerjahres überschritten ist.

Beispiel: Am 01.04.11 bekommen Sie 10.000 € Erstattung für 2009. Darauf erhalten Sie 600 € Zinsen vom Finanzamt. Diese Zinsen waren eigentlich schon immer steuerpflichtig, bis der Bundesfinanzhof diese Regelung verwarf (BFH, 15.06.10, VIII R 33/07, DStR 10, 1829).

Überzeugende Logik des Gerichts: Wenn man Nachzahlungszinsen nicht absetzen darf, muss man Erstattungszinsen auch nicht versteuern.

Nun hat der Gesetzgeber explizit ins Steuergesetz hineingeschrieben, dass auch Zinsen vom Finanzamt steuerpflichtige Kapitaleinkünfte sind (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG). Auf diese Erstattungszinsen wird der Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent fällig – Ihnen bleiben also 4,5 Prozent nach Steuern. Das Finanzamt behält aber kurioserweise selbst keine Abgeltungsteuer ein. Solche Zinsen müssen also extra in der „Anlage KAP“ angegeben werden.

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