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Macht eine Personen-Gesellschaft irgendetwas Gewerbliches, wird das ganze Vermögen der Gesellschaft automatisch Betriebsvermögen – ob man will oder nicht.

Beispiel: Herr und Frau X besitzen ein Mietshaus (steuerliches Privatvermögen). Im Grundbuch sind sie als „Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Herr und Frau X“ eingetragen. Nun bauen die beiden eine Photovoltaikanlage aufs Dach. Da eine Photovoltaikanlage als Gewerbebetrieb gilt, wird dadurch das ganze Haus Betriebsvermögen. Das gilt auch, wenn das nie so gegenüber dem Finanzamt erklärt und vielleicht zunächst vom Finanzamt gar nicht bemerkt wird. (OFD Frankfurt, 04.09.08, S 2241 A-110-St 213).

Unangenehme Folge: Bei einem Verkauf muss man die bis dahin eingetretene Wertsteigerung versteuern und alle Abschreibungen rückgängig machen. Entwarnung: Alleineigentümer und Bruchteils-gemeinschaften sind von dieser perfiden Steuerfalle nicht betroffen, nur Personengesellschaften wie z. B. Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Und: Alleine die Tatsache, dass zwei Leute gemeinsam ein Haus besitzen, macht daraus noch keine GbR. Diese entsteht erst durch einen Gesellschaftsvertrag. Allerdings: Immer häufiger verwenden Notare standardmäßig einen GbR-Vertrag, wenn Eheleute gemeinsam ein Haus kaufen.

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