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Typisches Merkmal einer Krise ist, dass das Geld knapp wird und nicht mehr reicht, alle Ansprüche zu befriedigen. Absoluter Vorrang müssen in dieser Situation die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung haben, weil deren Nichtzahlung sogar eine Straftat darstellt (§ 266a Abs. 1 Strafgesetzbuch). Das führt auch automatisch zur persönlichen Haftung. Denn wer eine Straftat begeht, haftet immer persönlich. Was ist konkret zu tun?

Zwei Beispiele:

Fall 1: Es ist der 27. Mai. Ein wichtiger Kunde hat eine große Rechnung nicht bezahlt, was Sie nicht voraussehen konnten. Die Löhne für Mai haben Sie zuvor bereits ungekürzt bezahlt. Nun sind – planwidrig – nur noch 10.000 Euro übrig, aber Sie müssen insgesamt 10.000 Euro Gesamtsozialversicherungsbeitrag bezahlen und am 10. Juni 5.000 Euro Lohnsteuer. Was tun Sie? Sie überweisen 10.000 Euro an die Krankenkasse. Dass dann kein Geld mehr da ist für die Lohnsteuer, ist eben so, daraus kann Ihnen kein Strick gedreht werden. Schreiben Sie unbedingt gleichzeitig ein Fax an die Krankenkasse: „Die Zahlung der Sozialabgaben erfolgt unter Vorbehalt, da ein etwaiger Insolvenzverwalter diese Zahlung unter Umständen zurückfordern wird. Ich habe diese Zahlung nur geleistet, um die persönliche Strafbarkeit zu vermeiden.“

Fall 2: Wie oben, aber Sie haben am 27. Mai nur noch 5.000 Euro. In diesem Fall müssen Sie auf dem Überweisungsträger und sicherheitshalber parallel per Fax darauf hinweisen, dass dieses Geld auf die ArbeitNEHMERbeiträge verbucht werden soll. Denn – zentraler Unterschied: Die Nichtzahlung von Arbeitnehmerbeiträgen ist strafbar, die Nichtzahlung von Arbeitgeberbeiträgen nicht. Wenn Sie aber nichts dazu schreiben, wird die Krankenkasse das Geld hälftig auf Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Beiträge verbuchen, so dass Sie wegen 2.500 Euro nicht bezahlter Arbeitnehmerbeiträge strafbar bleiben.

Achtung: Halten Sie die Zahlungsfristen in der Krise unbedingt taggenau ein. Falls Ihnen der Sachbearbeiter der Krankenkasse Aufschub gewährt, am Telefon z. B. sagt: „Ist OK – weiß ich Bescheid – zahlen Sie eben dann am 10. des Folgemonats“, dokumentieren Sie das sofort schriftlich, und senden Sie auch das per Mail oder Fax an die Krankenkasse. Ansonsten kann sich im Zweifel keiner mehr an die Stundungsvereinbarung erinnern.
 

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