Nein, wir sind nicht abergläubisch. Es handelt sich hier um eine Falle bei der Fristberechnung. Bei steuerlichen Fristberechnungen zählen Samstag und Sonntag am Fristende normalerweise nicht mit. Fällt also z. B. das Fristende für einen Einspruch auf einen Samstag oder Sonntag, verlängert sich die Frist automatisch bis Montag. Diese Fristverlängerung gilt zwar auch für die dreitägige Zahlungsschonfrist. Aber: Wenn z. B. regulärer Zahlungstermin am Freitag, den 10. ist, haben Sie drei Tage Schonfrist (§ 240 AO). Samstag und Sonntag zählen hier sehr wohl mit, so dass bereits am Montag die Schonfrist endet.
Überweisen Sie also am Freitag, muss sicher sein, dass das Geld am Montag beim Finanzamt ist. Wenn es sich z. B. um 10.000 Euro Umsatzsteuer handelt und das Geld erst am Dienstag beim Finanzamt ankommt, ist schon ein Prozent = 100 Euro Säumniszuschlag weg. Dafür kann man doch ganz schön zu zweit essen gehen.
Unser Rat: Erteilen Sie dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung. Dann sind Säumniszuschläge immer ausgeschlossen (zumindest, solange Ihre Bank die Lastschrift nicht platzen lässt). Einen kleinen Zinsgewinn haben Sie außerdem noch, denn das Finanzamt bucht in aller Regel immer erst ein paar Tage nach dem Fälligkeitstermin ab.
Ihr Steuerberater Maxdorf
Dienes + Weiß