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Vor dem Finanzgericht landete vor einiger Zeit der Fall eines selbstständigen EDV-Experten, der bergeweise Restaurantrechnungen abgesetzt hatte. Die Angaben auf den Bewirtungsbelegen lauteten stets „Akquisitionsversuch Auftrag“. Besonders erfolgreich bei dieser Auftragsakquise schien der EDV-Berater allerdings nicht zu sein. Das Finanzamt hatte nachgeforscht und festgestellt, dass er nur etwa zehn Kunden im ganzen Jahr gewonnen hatte  – trotz Hunderter Einladungen.

Daraufhin strich das Finanzamt dem Mann den Vorsteuerabzug für die Bewirtungsrechnungen.

Der EDV-Experte ging vor das Finanzgericht München, das ihm Recht gab: „Als selbständiger EDV-Berater ist es nicht ungewöhnlich, eine relativ hohe Anzahl von Beratungs- und Kooperationsgesprächen zu Akquisezwecken durchzuführen und die möglichen Geschäftskunden in diesem Zusammenhang zu bewirten. Auch wenn der Kläger den konkreten Anlass der Bewirtung nur sehr allgemein umschrieben hat, ist der Bezug zu seiner unternehmerischen Tätigkeit gegeben.“ (FG München, 26.02.10, 14 K 676/06, nv). Damit war das Finanzgericht München noch recht gnädig, denn der Bundesfinanzhof hatte bereits einmal geurteilt, dass vage Angaben wie „Kontaktpflege“ bzw. „Infogespräch“ nicht ausreichend sind.

Unser Rat: Bei Bewirtungsrechnungen kommt es vor allem auf die formellen Voraussetzungen an. Füllen Sie also immer gleich sofort nach dem Restaurantbesuch den Beleg aus, vergessen Sie nicht, sich selbst als „Teilnehmer“ einzutragen und geben Sie einen möglichst konkreten Zweck an, also eben nicht „Kontaktpflege“, sondern z. B. „Vorstellung Produktlinie XY“. Dann hat das Finanzamt keine Chance, Ihnen bei den Bewirtungskosten etwas zu streichen.

Übrigens: Ist der Gesamtbetrag über 150 Euro brutto, muss die Rechnung an Ihr Unternehmen adressiert werden wie jede andere Rechnung auch – und zwar durch das Restaurant und nicht durch Sie! Auch noble Restaurants unterlassen dies oft, aber Betriebsprüfer kennen da kein Pardon.
 

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