Seit der EU-Osterweiterung 2004 bieten zahlreiche polnische, slowakische, ungarische und andere „selbstständige“ Handwerker ihre Dienste in Deutschland an. In einem unlängst vor Gericht entschiedenen Fall hatte jemand sechs Polen zu Sanierungs- und Renovierungsarbeiten in Häusern eingesetzt. Alle hatten ein Gewerbe angemeldet und Rechnungen ausgestellt (FG Düsseldorf, 21.10.09, 7 K 3109/07, juris).
Das nützte dem Auftraggeber nichts: Das Finanzamt hat den Auftraggeber (zutreffend) für die Lohnsteuer in Haftung genommen. Die Polen seien gar keine selbstständigen Handwerker gewesen, sondern in Wirklichkeit Arbeitnehmer, so das Gericht.
Was lernen wir daraus? Alleine eine Gewerbeanmeldung und das Ausstellen von Rechnungen macht jemanden noch nicht zum Selbstständigen. Generell ist Vorsicht geboten, wenn angeblich selbstständige Auftraggeber allzu viel fachliche Weisungen entgegen nehmen, selbst keine Mitarbeiter ebeschäftigen und keine oder nur geringwertige Arbeitsgeräte mitbringen (Bohrhammer, Fliesenlegerwerkzeug usw.). Wer auf Nummer Sicher gehen will, fordert beim Finanzamt eine Anrufungsauskunft an (§ 42e EStG). Sie haben einen Rechtsanspruch auf solch eine Auskunft, die kostenlos und dann auch bindend ist.
Ihr Steuerberater Deidesheim
Dienes + Weiß