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Die sieben häufigsten Steuer-Irrtümer zum Betriebsausflug

1. Irrtum: Die Kosten eines Betriebsausflugs sind nur bis zu einer bestimmten Obergrenze absetzbar: Falsch. Die Kosten sind in unbeschränkter Höhe abzugsfähig. Bei über 110 Euro Kosten je Arbeitnehmer fällt aber Lohnsteuer an.
 

2. Irrtum: Bei der 110-Euro-Grenze kommt es auf die Kosten je Teilnehmer an: Falsch. Es kommt auf die Kosten je Arbeitnehmer an. Dazu werden zunächst die Gesamtkosten durch die Anzahl der Teilnehmer geteilt, und dann jedem Arbeitnehmer die von ihm mitgebrachten Teilnehmer (z. B. Frau und Kind) zugeordnet. Ein neues Urteil sagt, dass man teilen darf durch die Anzahl der geplanten, nicht der tatsächlichen Teilnehmer. (FG Düsseldorf, 17.01.11, 11 K 908/10 L, EFG 2011, 969)

3. Irrtum: Die 110 Euro gelten netto: Falsch.
Das ist ein Brutto-Wert.

4. Irrtum: Man hat immer den vollen Vorsteuerabzug: Nicht immer.
Wenn die 110-Euro-Grenze überschritten ist, gibt es laut einem aktuellen Urteil keinen Vorsteuerabzug. (BFH, 09.12.10, V R 17/10, DStR 11, 460)

5. Irrtum: Man darf inklusive Weihnachtsfeier nur zwei Betriebsausflüge machen: Falsch. Sie können so viele Ausflüge machen, wie Sie wollen. Lohnsteuerfrei sind aber nur zwei pro Jahr möglich. Wenn Sie drei (oder mehr) Betriebsausflüge machen, suchen Sie sich den/die billigsten zum Versteuern aus.

6. Irrtum: Wenn je Arbeitnehmer 120 Euro Kosten anfallen, sind davon zehn Euro steuerpflichtig: Falsch. Dann ist alles steuerpflichtig. Die 110 Euro sind eine Freigrenze. Allerdings können Sie die Lohnsteuer mit 25 Prozent relativ günstig pauschalieren (und als Betriebsausgabe absetzen). Tipp: Falls Sie knapp an der 110-Euro-Grenze dran sind, sollte der Chef „den letzten Absacker“ aus dem privaten Geldbeutel bezahlen. Dadurch wird vermieden, dass nur wegen einer Grenzüberschreitung um ein paar Euro die volle Steuerpflicht eintritt. Ist die 110-Euro-Grenze überschritten, entfällt die Besteuerung, wenn die Arbeitnehmer den überschießenden Teil selbst tragen.

7. Irrtum: Wenn der Chef mit der Sekretärin einen Wochenendausflug macht, gilt das auch als Betriebsausflug:
Richtig, wenn die Sekretärin die einzige Arbeitnehmerin ist. Ansonsten ist das falsch. Denn es gilt ein Ausflug nur dann als Betriebsausflug im steuerlichen Sinne, wenn alle Arbeitnehmer eingeladen waren. (Wer schließlich wirklich mitmacht, ist egal.)

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