Sie als Arbeitgeber können Ihrem Arbeitnehmer nichts wirklich „schenken“. Auch wenn ein Geldtransfer als „Schenkung“ bezeichnet wird, und der Beschenkte das subjektiv auch so empfindet, so fällt doch trotzdem Lohnsteuer an.
In einem aktuellen Fall bekam ein Produktmanager von der Muttergesellschaft seines Arbeitgebers einen Scheck über 5.200 Euro geschenkt. Diese Schenkung – so hoffte man – würde steuerfrei bleiben, weil sie den damaligen Schenkungssteuer-Freibetrag unterschritt. Ein Lohnsteuerprüfer wertete das Ganze aber als Anerkennung der Arbeit des Produktmanagers und kassierte Lohnsteuer. Zu Recht, so das Finanzgericht Düsseldorf. (21.06.11, 6 K 2652/09, nv)
Etwas anderes könnte unseres Erachtens höchstens im privaten Umfeld gelten, wenn die Schenkung/Erbschaft rein gar nichts mit der Arbeitsleistung zu tun hat. Beispiel: Der Seniorchef setzt seine langjährige Sekretärin als Alleinerbin ein. Das wäre dann wohl tatsächlich eher ein Fall für die Erbschaftssteuer als für die Lohnsteuer.
Ihr Steuerberater Grünstadt
Dienes + Weiß