Sie haben Fragen?Sie haben Fragen?
06322/948088-0
Focus Money Top Steuerberater

Bei Mitarbeiter-Bewirtungen gibt es einen etwas schwammigen Grundsatz, der da lautet: Steuerpflichtiger Arbeitslohn liegt nicht vor, wenn eine außergewöhnliche betriebliche Aktion lediglich zur Einnahme einer Mahlzeit unterbrochen wird. Steht hingegen die Bewirtung des Arbeitnehmers im Vordergrund, ist das Essen steuerpflichtig.

Zwei Beispiele zur Abgrenzung – Beispiel 1: Der Chef lädt die Sekretärin jeden Freitag in ein schönes Restaurant zum Essen ein. Auch wenn davor und danach gearbeitet wird, wird man das wohl kaum so darstellen können, dass die Mahlzeit zur Beschleunigung der Arbeit davor und danach diente.

Ergebnis: Betriebsausgabenabzug ja, aber lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil für die Sekrtetärin.

Beispiel 2: Ein dringendes Projekt muss bis nächsten Morgen um neun Uhr unbedingt fertig sein. Der Chef und drei Mitarbeiter arbeiten unter Hochdruck daran. Um sieben Uhr lädt der Chef die Mitarbeiter in die Pizzeria gegenüber ein, wo er schon eine Viertelstunde vorher die Pizzen vorbestellt hat. Nach dem Verzehr der Pizza wird sofort weitergearbeitet. Klarer Fall der „Abgabe einer Mahlzeit anlässlich eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes“.

Ergebnis:
Betriebsausgabenabzug ja, Lohnsteuerpflicht nein. Kostenobergrenze: 40 Euro je Arbeitnehmer.

Ihr Steuerberater Maxdorf

Dienes + Weiß

GUTE GRÜNDE JETZT KUNDE ZU WERDEN

Einfacher als Sie denken – der Wechsel zur Steuerkanzlei Dienes + Weiß.

Nur zufrieden sollten Sie mit Ihrem Steuerberater nicht sein. Vielmehr begeistert und bestens beraten. Es geht um Ihr Geld und Ihr Vertrauen! Dem Schritt zu einem neuen Steuerberater steht häufig das besondere Vertrauensverhältnis entgegen. Zögern Sie nicht, wir werden Sie bei dem – vielleicht lang ersehnten – Wechsel begleiten. Die Formalien übernehmen wir für Sie.

So geht's

Google Bewertung
4.8
Basierend auf 52 Rezensionen
js_loader