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Geschenke an Geschäftspartner sind prinzipiell nicht abziehbar. Ausnahme: Pro Kalenderjahr und Empfänger kommen höchstens 35 Euro netto zusammen. Voraussetzung für den Abzug ist außerdem, dass Sie den Namen des Empfängers notieren.

Das gilt aber nicht immer: Bei Geschenken „von geringem Wert“ muss der Empfängername nicht notiert werden. Die Steuerrichtlinien sprechen von Geschenken, bei denen „wegen des geringen Werts den einzelnen Geschenks die Vermutung besteht, dass die Freigrenze bei dem einzelnen Empfänger im Wirtschaftsjahr nicht überschritten wird; eine Angabe der Namen der Empfänger ist in diesem Fall nicht erforderlich“ (R 4.11 Abs. 2 EStR).

Was versteht man unter „geringem Wert“? Eine genaue Betragsgrenze wird leider unter der obigen Fundstelle nicht genannt. Doch ein anderes BMF-Schreiben hilft uns hier weiter (BMF, 29.04.08 in Randnr. 10, BStBl I 08, 566). Denn dort wird der „Streuwerbeartikel“ mit einer expliziten Grenze von maximal zehn Euro netto definiert. Unseres Erachtens – zumal es keine anders lautenden BMF-Schreiben oder Gerichtsurteile gibt – ist es gerechtfertigt, diese dort genannte Zehn-Euro-Grenze auch zur Beantwortung der Frage einzusetzen, was genau der Richtliniengeber mit „Geschenken von geringem Wert“ meinte. Und es gibt noch zwei weitere Arten:

Auch bei folgenden Geschenken müssen Sie den Empfängernamen nicht notieren:

1. Werbegeschenke: Wenn Sie unmittelbar beim Kauf eines Produktes dem Kunden Reklamegegenstände dazu geben (z. B. Kugelschreiber, Feuerzeuge, Regenschirme usw.) müssen Sie den Empfängernamen nicht notieren.

2. Ausdrückliche Werbung mit dem Geschenk: Wenn Sie z. B. wie folgt werben: „Beim Kauf einer Bettdecke erhalten Sie ein Kopfkissen gratis!“, müssen Sie auch hier keine Empfänger notieren.

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