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Dieses Jahr wurde die Absetzbarkeit von Aufwendungen für die Betreuung von Kindern grundsätzlich geändert. Bis 2011 konnten die Aufwendungen entweder als Werbungskosten, als Betriebsausgaben, als Sonderausgaben oder als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich abgezogen werden. Bis 2011 hing der Abzug zudem vom Alter des Kindes und der Berufstätigkeit der Eltern ab.

Diese Unterscheidung entfällt ab dem Jahr 2012: Ab dem Jahr 2012 können alle Eltern maximal 2/3 der Betreuungskosten pro zum Haushalt gehörenden Kind, höchstens aber 4.000 Euro pro Jahr als Sonderausgaben absetzen. Das gilt für alle Kinder bis 14 und zeitlich unbegrenzt bei behinderten Kindern. (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG)

Die Kinderbetreuung kann auch die Oma übernehmen: Notwendig ist ein wirksamer Arbeitsvertrag, der wie unter Fremden üblich durchgeführt wird. Wenn die eigene Großmutter eingesetzt wird, schadet das nicht.

Beispiel: Herr und Frau X haben einen 10-jährigen Sohn. Die beiden engagieren die Oma zur Kinderbetreuung am Nachmittag auf 400-Euro-Basis. Es fallen Kosten an in Höhe von 4.800 Euro plus 14,4 Prozent Abgaben (jb 5 Prozent Kranken- und Rentenversicherung, 2 Prozent Steuer, 0,7 Prozent Umlage für Lohnfortzahlung, 0,14 Prozent Prozent Umlage zur Lohnfortzahlung bei Schwangerschaft und 1,6 Prozent Unfallversicherung). Das macht insgesamt 5.493 Euro. Davon setzen die Eltern 2/3 oder 3.662 Euro von der Steuer ab.

Steuerersparnis (als Spitzensteuerzahler): 1.623 Euro plus Kirchensteuer. Selbst wenn man davon die Minijob-Abgaben in Höhe von 693 Euro abzieht, bleiben fast 1.000 Euro Überschuss.

Übrigens: Natürlich muss der Lohn tatsächlich an die Oma überwiesen werden. Sonst wäre das glatte Steuerhinterziehung. Aber niemand verbietet der Oma, einmal einen Urlaub oder z. B. das neue Klavier für die Enkeltochter zu spendieren.

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