Rechnungen per PDF sind seit Juli 2011 „erlaubt“ – wie sieht es aber mit Kontoauszügen als PDF-Datei aus? Die Finanzverwaltung ist hier (immer noch) der Meinung, dass das Herunterladen und Abspeichern von PDF-Auszügen nicht ausreichend ist im Sinne der „Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung“ (Bayerisches Landesamt für Steuern, 28.07.10, Az. S 0317.1.1 – 3/1 St 42).
Angeblich soll bei PDF-Dateien „eine leichte und nicht mehr vollziehbare Änderung des Inhaltes möglich“ sein. Ob das stimmt, lassen wir einmal dahingestellt.
Drei Strategien, um Ärger mit dem Finanzamt zu vermeiden:
1. Sie verlangen von Ihrer Bank weiterhin Papierkontoauszüge oder
2. Sie verlangen digital signierte elektronische Kontoauszüge oder
3. Sie lassen sich von der Bank garantieren, dass sie während der gesamten zehnjährigen Aufbewahrungsfrist auf Wunsch jederzeit „echte“ Papier-Kontoauszüge bereitstellen kann. In diesem Fall reichen Ihnen dann doch ganz normale PDF-Kontoauszüge – bis ein Betriebsprüfer etwas anderes verlangt.
Ihr Steuerberater Wachenheim
Dienes + Weiß