Die Künstlersozialabgabe ist eigentlich eine gute Erfindung, weil sie Künstlern einen Zugang zur Kranken- und Rentenversicherung ermöglicht. Höchst fragwürdig ist allerdings das Prinzip, dass Unternehmen auch für Leistungen Künstlersozialabgabe zahlen müssen, bei denen der „Künstler“ längst versichert ist und durch die Abgabe auch keinen weiteren Schutz erlangt.
Beauftragen Sie beispielsweise Ihren Schullehrer damit, für Ihre Kundenzeitschrift ein paar Beiträge über Ihr Unternehmen zu verfassen, so gilt das als „künstlerisch“ und Sie müssen für dieses Honorar 3,9 Prozent Künstlersozialabgabe zahlen (2013: 4,1 Prozent). Obwohl natürlich Ihr Lehrer niemals Leistungen aus der Künstlersozialkasse beziehen wird.
Weitere überraschende Beispiele für das Auftreten der Abgabepflicht:
- ein selbstständiger Grafikdesigner macht Ihre Homepage neu,
- ein Designer entwirft eine neue Produktverpackung für Sie,
- ein Hotel engagiert regelmäßig einen Klavierspieler für die Hotelbar,
- ein pensionierter Beamter (nebenberuflich tätig und gar nicht über die Künstlersozialkasse versichert) schreibt Artikel für Ihre Firmenhomepage.
Schummeln kann teuer werden: Wer sich „künstlerische“ Leistungen einkauft, ohne die Abgabe zu zahlen, riskiert im Extremfall ein Bußgeld bis zu 50.000 Euro. Tipp: Wird eine GmbH tätig (also eine Designer-GmbH statt eines Einzelunternehmer-Designers) so entfällt die Künstlersozialabgabe für den Auftraggeber.
Ihr Steuerberater Frankenthal
Dienes + Weiß