Sie haben Fragen?Sie haben Fragen?
06322/948088-0
Focus Money Top Steuerberater

Der Begriff Arbeitsessen wird häufig verwendet, wenn der Chef mit seinen Mitarbeitern zum Essen geht oder mehrere Mitarbeiter auf Firmenkosten miteinander zum Essen gehen. Genau definiert ist der Begriff freilich nirgends. Lediglich in R 19.5 Abs. 2 Satz 6 LStR wird ausgeführt, dass ein Arbeitsessen keine Betriebsveranstaltung ist. Damit fällt die Möglichkeit weg, die Lohnsteuer mit 25 Prozent zu pauschalieren. Im Folgenden ein paar wichtige Hinweise zum Thema Arbeitsessen.

Voller Betriebsausgabenabzug: Wenn Mitarbeiter bewirtet werden, ist das stets in voller Höhe (nicht nur zu 70 Prozent) abzugsfähig. Falls Sie eine
korrekte Rechnung mit Mehrwertsteuerausweis haben, ist auch die Vor­­­steuer abziehbar.

Belohnungsessen sind steuerpflichtig: Werden fleißige Mitarbeiter zur Belohnung zum Essen eingeladen, ist das generell lohnsteuerpflichtig. Eine Pauschalierungsmöglichkeit gibt es nicht.

Essen während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes: Falls eine lang andauernde Besprechung oder ein unerwartet aufgetretener Arbeits­einsatz lediglich zum Essen unterbrochen wird, ist das Essen nicht steuerpflichtig, sofern es nicht aufwändig ist (Pro-Kopf-Grenze 40 Euro brutto).

Wann ist es nun steuerpflichtig und wann steuerfrei? Die Grenzen zwischen einem Belohnungsessen (steuerpflichtig) und einem betrieblich veranlassten „Essen während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes“ (steuer­frei) sind fließend. Als Faustregel kann man sagen, dass Restaurantbesuche, die mit gewisser Regelmäßigkeit stattfinden, steuerpflichtig sind, ebenso, wenn die Bewirtung des Arbeitnehmers im Vordergrund steht. Das gilt auch dann, wenn während des Essens betriebliche Angelegenheiten besprochen werden. Steuerfrei ist das Essen hingegen, wenn eine außergewöhnliche betriebliche Besprechung lediglich zur Einnahme der Mahlzeit unterbrochen wird.

Teilnahme des Mitarbeiters an geschäftlicher Bewirtung: Lädt der Mitarbeiter selbst Kunden bzw. Lieferanten ein oder kommt der Mitarbeiter zum Essen mit, wenn der Chef Geschäftspartner einlädt, so liegt niemals Lohnsteuerpflicht vor. Allerdings gibt es dann nur 70 Prozent statt 100 Prozent Betriebsausgabenabzug.

Ihr Steuerberater Deidesheim

Dienes + Weiß

GUTE GRÜNDE JETZT KUNDE ZU WERDEN

Einfacher als Sie denken – der Wechsel zur Steuerkanzlei Dienes + Weiß.

Nur zufrieden sollten Sie mit Ihrem Steuerberater nicht sein. Vielmehr begeistert und bestens beraten. Es geht um Ihr Geld und Ihr Vertrauen! Dem Schritt zu einem neuen Steuerberater steht häufig das besondere Vertrauensverhältnis entgegen. Zögern Sie nicht, wir werden Sie bei dem – vielleicht lang ersehnten – Wechsel begleiten. Die Formalien übernehmen wir für Sie.

So geht's

Google Bewertung
4.8
Basierend auf 52 Rezensionen
js_loader