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Die Reform der Minijobs zum 1. Januar 2013 hat drei Kernpunkte: 1. Die Anhebung der Minijob-Grenze von 400 auf 450 Euro. 2. Die Anpassung der „Gleitzone" von bisher 400,01 bis 800,00 auf künftig 450,01 Euro bis 850,00 Euro Arbeitslohn und 3. die Umkehrung der Rentenversicherungsoption für alle neu aufgenommenen Minijobs und alle, die ab Januar 2013 auf 400,01 bis maximal 450 Euro erhöht werden.

Warum die Änderung bei der Rentenversicherung? Schon seit 2003 gab es die Möglichkeit für Minijobber, freiwillig Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen. Kaum ein Minijobber hat aber jemals freiwillig dazu optiert. Einen Nutzen bringt die freiwillige Zahlung an die Rentenversicherung vor allem im Hinblick auf das Sammeln von Wartezeiten, da auch Minijobmonate als vollwertige Wartemonate gelten.

Jemand nimmt einen neuen Minijob ab 2013 auf:
Dann werden dem Arbeitnehmer künftig automatisch 3,9 Prozent Rentenversicherung abgezogen. Er kann aber ausdrücklich schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber erklären, dass er die Versicherungsfreiheit wünscht. Dann wird nichts abgezogen.

Der Arbeitgeber muss wie bisher abführen: 15 Prozent pauschale Rentenversicherung, 13 Prozent Krankenversicherung (nur für Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse, egal ob selbst oder mit versichert) und zwei Prozent pauschale Lohnsteuer.

Erhöhung des Lohns auf einen Wert zwischen 401 und 450 Euro: Hier werden bisher versicherungsfreie Jobs rentenversicherungspflichtig.

Praxis-Beispiele:

  • Frau X hat seit 2010 einen Minijob mit 400 Euro und bisher nicht erklärt, dass sie Rentenversicherungsbeiträge zahlen will. Der Lohn bleibt ab 2013 bei 400 Euro. Für Frau X ändert sich nichts, sie bekommt weiterhin 400 Euro ausgezahlt.
  • Frau Y nimmt ab Januar 2013 erstmals einen Minijob auf. Für sie gilt die neue Regelung der automatischen Option zur Rentenversicherungspflicht. Es sei denn, Frau Y teilt ihrem Arbeitgeber mit, dass sie Versicherungsfreiheit wünscht. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht kann jederzeit beantragt werden. Die Befreiung wirkt grundsätzlich ab Beginn des Kalendermonats, in dem der Antrag beim Arbeitgeber eingeht. Der Arbeitgeber soll der Minijob-Zentrale die Befreiung bis zur nächsten Lohnabrechnung melden, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen.
  • Herr Z hat einen Minijob mit 380 Euro, der ab Januar auf 450 Euro erhöht wird. Bisher hat Herr Z nicht erklärt, dass er Rentenversicherungsbeiträge zahlen will. Ab 2013 wechselt er automatisch in die Rentenversicherungspflicht (3,9 Prozent Abzug vom Lohn), außer er erklärt seinem Arbeitgeber schriftlich, dass er weiterhin versicherungsfrei sein will.
  • Frau A hat einen Minijob mit bisher 400 Euro und hat früher bereits einmal erklärt, dass sie freiwillig in die Rentenversicherung einzahlen will. Ihr Arbeitslohn wird auf 450 Euro erhöht. Frau A kann nicht mehr erklären, dass sie Versicherungsfreiheit wünscht. In diesem Minijob bleibt sie bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses rentenversicherungspflichtig.
  • Die alleinerziehende Frau B arbeitet seit 2008 voll sozialversicherungspflichtig für 450 Euro Monatslohn. Der Lohn bleibt auch 2013 bei 450 Euro. Folge: Frau B bleibt grundsätzlich für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2014 versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozial­versicherung. Sie kann sich durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber von der Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung befreien lassen. Eine Befreiung von der Rentenversicherung ist erst ab 2015 möglich, wenn das Arbeitsentgelt dann immer noch unter 450,01 Euro monatlich liegt.

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