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Bis 2011 war der Abzug von Kinderbetreuungskosten recht kompliziert geregelt und an allerlei Voraussetzungen geknüpft. Das wurde rückwirkend für das Steuerjahr 2012 stark vereinfacht. Voraussetzungen gibt es jetzt nicht mehr, sondern man kann in der Steuererklärung 2012 für jedes Kind unter 14 Jahren 2/3 der Kosten, höchstens aber 4.000 Euro als Sonderausgaben absetzen.

Was sind Kinderbetreuungskosten? Kindergartenbeiträge (aber abzüglich Spiel-, Essens- und Getränkegeld), Tagesmütter (auch Angehörige – s. u.), Hausaufgabenbetreuung, Au-Pair-Mädchen. Keine Kinderbetreuungs­kosten sind: Kosten Au-Pair-Mädchen, soweit diese normale Hausarbeiten mit erledigt, Musikunterricht, Sprachkurse, Tennisstunden usw.

Tipp: Die Betreuungsperson kann auch ein volljähriger Familienangehöriger sein, wenn es nicht Mutter/Vater/Lebenspartner ist. Es müssen den Leistungen klare Vereinbarungen (wirksamer Arbeitsvertrag) zu Grunde liegen. Die betreuende Person kann auch die Oma usw. sein. Das Geld muss überwiesen und von der betreuenden Person versteuert werden. Sogar Fahrtkosten der Großmutter zur Betreuung ihres Enkelkindes sind bei entsprechender Vertragsgestaltung bei den Eltern Kinderbetreuungskosten. (FG Baden-Württemberg, 09.05.12, 4 K 3278/11, DStRE 12, 1500)

Beispiel – so geht's: Die Oma aus dem Nachbarort passt pro Tag zwei Stunden auf den zehnjährigen Sohn auf. Dafür erhält sie 450 Euro im Monat. (Überweisung!). Das Ganze wird angemeldet mit Haushaltsscheck-Verfahren (Nebenkosten 64,98 Euro im Monat). Die Kosten in Höhe von 6.179,76 Euro im Jahr können von den Eltern in Höhe von 4.000 Euro als Sonderausgaben abgesetzt werden. So geht's nicht: Die Eltern zahlen der 15-Jährigen Schwester etwas dafür, dass sie auf den kleinen Bruder aufpasst. Solche Leistungen werden „üblicherweise auf familienrechtlicher Grundlage unentgeltlich erbracht“ und können nicht abgesetzt werden. (BMF, 14.03.12, Rz. 4, BStBl. I 12, 307)

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