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Wenn Sie die Ein-Prozent-Regel für die Berechnung des geldwerten Vorteils für die Privatnutzung eines Firmenwagens vermeiden wollen, müssen Sie ein Fahrtenbuch führen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung werden nämlich „nach der allgemeinen Lebenserfahrung … dienstliche Fahrzeuge auch stets tatsächlich privat genutzt“.

Ausweg ohne Fahrtenbuch: Der Bundesfinanzhof hat nun aber entschieden, dass ein Privatfahrzeug eben doch ausreicht, um die Ein-Prozent-Regel – auch ohne Fahrtenbuch – auszuhebeln. Allerdings nur dann, wenn das private Auto „in Status und Gebrauchswert“ vergleichbar ist. In dem konkreten Fall hatte der Unternehmer einen betrieblichen Porsche 911, für den er kein Fahrtenbuch führte. Privat hatte er noch einen Porsche 928 S4 sowie einen Volvo V70T5.

Das erfreuliche Urteil: „Der Steuerpflichtige muss nicht beweisen, dass eine private Nutzung des Porsche 911 nicht stattgefunden hat. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass ein Sachverhalt dargelegt (und im Zweifelsfall nachgewiesen) wird, der die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrungen entsprechenden Geschehens ergibt. Angesichts der beiden privat zur Verfügung stehenden Fahrzeuge ist der Anscheinsbeweis für die private Nutzung des Porsche 911 erschüttert.

Es wäre daher Aufgabe des Finanzamtes gewesen, die private Nutzung des Porsche nachzuweisen. Diesen Beweis hat das Finanzamt nicht erbracht.“ (BFH, 04.12.12, VIII R 42/09, DStR 13, 243). Im Streitfall nutzte es dem Unternehmer, dass er fünf Kinder hatte und sich der Bundesfinanzhof nicht vorstellen konnte, wie die alle in einen Porsche 911 hinein passen sollen.

Fazit: Es klappt nicht, pro forma im Privatvermögen einen minderwertigen Kleinwagen vorzuhalten, um damit die Ein-Prozent-Regel des betrieblichen Luxusautos zu vermeiden. Wenn die Autos aber in etwa gleichwertig sind, muss umgekehrt das Finanzamt beweisen, dass man das Betriebsauto privat gefahren ist.

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