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Schiffs- und Immobilienfonds werden meist in der Rechtsform der KG betrieben. In den Prospekten wurde eine üppige Gewinnausschüttung (i. d. R. fünf oder sechs Prozent) garantiert, die dann meist ein oder zwei Jahre lang ausgezahlt wird. In Wahrheit sind das freilich gar keine Gewinnausschüttungen, weil kein Gewinn erwirtschaftet wird.

Kann der Fonds solch eine Ausschüttung vom Anleger zurückfordern?
Mit solch einer Forderung sehen sich viele Kommanditisten konfrontiert, die sich an notleidend gewordenen Schiffsfonds beteiligt hatten und unechte „Gewinn“-ausschüttungen bekommen haben.

Die Schreiben der Fondsgesellschaft lauten meistens in etwa so:
„Sie haben Ausschüttungen erhalten, die Rückzahlungen Ihres Kommanditkapitals darstellen. Sie sind rechtlich verpflichtet, Ihr Kommanditkapital wieder zur ursprünglich vereinbarten Höhe aufzufüllen. Zahlen Sie deshalb bis zum … die erhaltenen Gewinnausschüttungen zurück.“

Interessant: Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass solch eine Rückforderung nur dann in Frage kommt, wenn sie von der Satzung vorgesehen ist (BGH, 12.03.13, II ZR 73/11 und II ZR 74/11, amtlich n. v.). Das Urteil sagt freilich nur, dass die Gesellschaft die Ausschüttungen nicht zurückfordern kann. Kommt es endgültig zur Insolvenz, können aber die Gläubiger die Auffüllung verlangen, denn im Außenverhältnis haftet der Kommanditist eben doch bis zur im Handelsregister eingetragenen Haftsumme.

Der Kommanditist muss sich also überlegen, ob er starke Nerven zeigt und die Rückzahlung verweigert in der Hoffnung, dass genug andere Mit-Gesellschafter dumm genug dafür sind, die Gesellschaft mit ihrem Geld zu retten.

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