Ein Freiberufler hatte eine Steuererklärung mit einem Gewinn abgegeben. Der Finanzbeamte tippte diesen aber mit einem Minuszeichen in den Computer ein, so dass aus dem Gewinn ein Verlust wurde. Das Finanzamt bescheinigte den Verlust separat und dieser Bescheid wurde bestandskräftig. Der Freiberufler setzte den Verlust dann im nächsten Jahr als „Verlustvortrag“ an. Jetzt erst bemerkte das Finanzamt seinen eigenen Fehler und warf dem Mann Steuerhinterziehung vor.
Zu Unrecht: Das war keine Steuerhinterziehung, da der Mann nicht über Tatsachen getäuscht hat. Das Finanzamt muss ihm den Verlustabzug sogar zugestehen, weil der Verlustfeststellungsbescheid bestandskräftig geworden war. (BFH, 04.12.12, VIII R 50/10, DStR 13, 703)
Mandanten fragen mich immer wieder: Wenn der Steuerbescheid zu meinen Gunsten falsch ist, darf ich das so stehen lassen? Meine Antwort: Das kommt darauf an. Wenn Sie selber Fehler machen und das Finanzamt diese übernimmt, müssen Sie das geraderücken – bzw. mich dazu ermächtigen. Macht das Finanzamt von sich aus ohne Ihr Zutun Fehler, dürfen Sie und ich schweigen und niemand darf uns daraus „einen Strick drehen“.
Ihr Steuerberater Frankenthal
Dienes + Weiß