Falls Sie Ihren Kunden Übernachtungen weiterberechnen, sollten Sie das mit 19 Prozent Mehrwertsteuer tun. Denn den ermäßigten Steuersatz kann nur das Hotel selbst für die Abrechnung der Übernachtungsleistung nutzen. Wenn Sie die Übernachtung an Ihren Kunden weiterberechnen, unterliegt das dem gleichen Steuersatz wie Ihr Hauptumsatz auch.
Sie gehen also so vor: Nettobetrag aus der Hotelrechnung plus 19 Prozent.
Ihr Steuerberater Mutterstadt
Dienes + Weiß