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Falls Sie Ihren Kunden Übernachtungen weiterberechnen, sollten Sie das mit 19 Prozent Mehrwertsteuer tun. Denn den ermäßigten Steuersatz kann nur das Hotel selbst für die Abrechnung der Übernachtungsleistung nutzen. Wenn Sie die Übernachtung an Ihren Kunden weiterberechnen, unterliegt das dem gleichen Steuersatz wie Ihr Hauptumsatz auch.

Sie gehen also so vor: Nettobetrag aus der Hotelrechnung plus 19 Prozent.

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Nur zufrieden sollten Sie mit Ihrem Steuerberater nicht sein. Vielmehr begeistert und bestens beraten. Es geht um Ihr Geld und Ihr Vertrauen! Dem Schritt zu einem neuen Steuerberater steht häufig das besondere Vertrauensverhältnis entgegen. Zögern Sie nicht, wir werden Sie bei dem – vielleicht lang ersehnten – Wechsel begleiten. Die Formalien übernehmen wir für Sie.

So geht's

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